Schutz vor Gewalt im Sport

„Sexuelle Belästigung, Machtmissbrauch, verbale und körperliche Übergriffe gehören zu den Schattenseiten unserer Gesellschaft. Sie können überall dort vorkommen, wo Menschen gemeinsam agieren, sich aufeinander einlassen und besonders dort, wo sie voneinander abhängig sind, also in Familien, Nachbarschaften, Schulen, Freizeiteinrichtungen, kirchlichen Gemeinschaften und auch im Sport.“

Das Land NRW hat als erstes Bundesland im Mai 2022 ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Ziel ist es, die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Die Sicherung hoher fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Zudem werden Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.

Schutzkonzept des LSB

Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erkennt die Bedeutung von Schutzkonzepten an und hat in seiner Mitgliederversammlung vom 03.12.2022 die Resolution Zukunftsplan Safe Sport hierzu festgestellt.

Die Relevanz und Wichtigkeit des Themas für den Sport wurden durch die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung des Landessportbundes im Februar 2023 und auf dem Jugendtag der Sportjugend im November 2022 nochmals bekräftigt. Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig – vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber – Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:

  • Positionierung und Verankerung
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Die genannten Kriterien sind nur ein Teil eines umfassenden Schutzes und für mehr Handlungssicherheit aller Akteur*innen, so dass weitere Maßnahmen dringend empfohlen werden. Siehe hierzu auch: Qualitätsbündnis

Umsetzung in unserem Verein

Der Vorstand hat in der Sitzung vom 15.01.2024 beschlossen, die Prävention vor und Intervention bei physische, psychische oder sexualisierte Gewalt im Sport in unserem Verein zur Vorstandssache zu machen.. Dieser Beschluss wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2024 verkündet über die Inhalte informiert und die Haltung des Vereins diskutiert.

„Sexualisierte Gewalt“ liegt immer dann vor, wenn eine Person eine andere unter Ausübung von Gewalt gegen ihren Willen dazu benutzt, die eigenen sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Dies kann durch Worte, Gesten, Bilder oder Handlungen mit oder ohne direkten Körperkontakt geschehen. Täter und Täterinnen nutzen die eigene Machtposition und die Abhängigkeit der Betroffenen, ignorieren deren Grenzen und sind den Betroffenen meist bekannt. Sie sehen ihr Gegenüber nur als Objekt. Ihr Vorgehen ist in der Regel lange geplant und vorbereitet und somit eine bewusste Tat. Es ist keinesfalls ein „Ausrutscher“ oder ein „Versehen“. Zudem handelt es sich selten um ein einmaliges Vorgehen, sondern fast immer um eine Wiederholungstat. Die Täter und Täterinnen agieren durch gezielte Ansprachen entweder mit Drohungen oder mit Versprechungen und Belohnungen. In der Regel kennen sie die Wünsche, Vorlieben oder Probleme ihres Gegenübers und nehmen diese gezielt für ihre Vorhaben auf. Im Strafrecht wird sexualisierte Gewalt weitestgehend unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ – erfasst (Strafgesetzbuch, §§174 – 184g).

Wir machen hiermit deutlich, dass jegliche Form von Hass und Gewalt in unserem Verein keinen Platz hat.

Hierzu werden die folgend Maßnahmen umgesetzt:

  • Erstellung eines Präventions- und Interventionskonzept
  • Erstellung einer Risikoanalyse
  • Neben dem Vorstand werden zwei Ansprechpartner bestimmt
  • Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter müssen in einem regelmäßigen Turnus von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
  • Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter unterschreiben den Ehrenkodex des LSB NRW
  • Die Sensibilisierung für das Thema wird in den Rahmen der Weitbildung für Trainer und Betreuer aufgenommen

Diese Maßnahmen wurden entwickelt, um unsere Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Denn eine effektive Prävention ist nur möglich, wenn alle Beteiligten im Verein mit dem Thema vertraut sind, Vorgehensweisen abgestimmt und ein respektvoller Umgang mit den Beteiligten gewährleistet ist.

Der Vorstand