Schießordnung für Plätze und Hallen

BSF Gevelsberg e.V.

1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2. Jeder Schütze ist für seine geschossenen Pfeile verantwortlich. Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden, dass auch ein sich unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich hinaus (freies Gelände bzw. Pfeilfänge wie Netz, Wall, Gegenhang usw.) fliegen kann.

3. Beim Auszug des Bogens im Spann – und Zielvorgang muss der Pfeil immer in Richtung der Scheibe bzw. Auflage zeigen.

4. Grundsätzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann. Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar in Schussrichtung keine Personen im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhalten.

5. Außerhalb der geleiteten Trainingseinheiten und Veranstaltungen dürfen die Sporteinrichtungen nur mit ausgewiesener Platzreife genutzt werden. Die Platzreife wird durch die Vereinskommission erteilt oder entzogen. Minderjährige Schützen und Schützinnen dürfen grundsätzlich nur an geleiteten Trainingseinheiten und Veranstaltungen teilnehmen.

6. Alle Regeln dieser Schießordnung gelten auch für den Parcours. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Nutzung des Parcours darauf geachtet wird, dass kein Schießbetrieb auf der Fläche stattfindet. Die Nutzung des Parcours wird durch das Aufstellen des Warnschildes an der Schießlinie angezeigt. Sobald das Schild dort steht, ist das Schießen auf der gesamten Fläche untersagt.

7. Im Parcours darf sich nur eine Gruppe zeitgleich aufhalten. Das beschießen der Ziele ist nur von dem dazugehörigen Abschusspflock erlaubt.

8. Jedes Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der Aufsicht(en) ist Folge zu leisten.

9. Aufsicht kann jeder volljährige und erfahrene Schütze sein, der vom Vereinsvorstand oder Ausrichter hierzu eingeteilt bzw. ermächtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsicht ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Bogenschießplatz befindet.

10. Bei Störungen im Schießbetrieb ist das Schießen einzustellen. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden.

11. Schützen, die in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Bogenschießplatz zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Bogenschießplatz verwiesen werden.

12. Rauchen im und vor dem Aufenthaltsbereich der Schützen ist untersagt.

Sicherheit geht vor!