Satzung

des Vereins Bogensportfreunde Gevelsberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahr 1995 gegründete Verein führt den Namen „Bogensportfreunde Gevelsberg (e.V.)“ und hat seinen Sitz in Gevelsberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nummer 10607 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, das Bogenschießen sportlich zu fördern und seinen Mitgliedern das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu ermöglichen. Dabei wird insbesondere auf die Jugendarbeit großer Wert gelegt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen benötigt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt. Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzumelden. Es folgt sodann eine dreimonatige Probezeit. Nach deren Ablauf erfolgt die Aufnahme in den Verein zum ersten des folgenden Monats, wenn der Vorstand dem Beitritt zustimmt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • a) im Falle des Todes sofort.
  • b) durch schriftliche Austritterklärung (Kündigung), bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende zulässig.
  • c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich vom Vorstand zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
  • Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung (MV). Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bei Anrufung der MV wird der Ausschluss erst wirksam zum Monatsende nach der MV.
  • d) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. Über die Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied schriftlich zu informieren.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • 5.1 aktiven Mitgliedern
  • 5.2 passiven Mitgliedern
  • 5.3 außerordentlichen Mitgliedern
  • 5.4 Ehrenmitgliedern

5.1 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Trainingsbetrieb teilnehmen können.

5.2 Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

5.3 außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5.4 Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht in der MV und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Durch die MV können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern bis zum Widerruf ernannt werden. Der Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft muss zur MV schriftlich vorliegen bzw. auf der Tagesordnung stehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es werden Einzel- als auch Familienbeiträge erhoben. Für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die genaue Art und Höhe der Beiträge werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Für Sportkurse und Lehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder können im Rahmen einer Kurzzeitmitgliedschaft Kursgebühren erhoben werden.

6.1 Umlagen

Die Mitglieder können zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden. Die Anzahl und Art der jährlichen Arbeitsdienstleistungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt, können aber 12 Pflichtstunden für Erwachsene und 6 Stunden für Jugendliche pro Jahr nicht überschreiten. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Vorstand zuständig.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • 7.1 die Mitgliederversammlung (MV)
  • 7.2 der Vorstand.

7.1 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

b) Die ordentliche MV findet einmal im Jahr, und zwar im ersten Quartal, statt.

c) Die Einberufung der MV erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich per Brief oder E-Mail an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

d) Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

e) Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitgliedern beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, bzw. die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen. Als Vorstandsmitglieder wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

f) Die Entscheidungen der MV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Ergänzungen zur Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

g) Schriftliche Vollmachten sind zugelassen.

h) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

i) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Wahl der Kassenprüfer: die MV wählt zwei Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder MV einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

j) Die MV wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann allerdings einen anderen Versammlungsleiter wählen.

7.2 Der Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei beide einzelvertretungsberechtigt sind.

b) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Der Vorstand wird von der MV für zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, so kann der restliche Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Diese hat Gültigkeit bis zur nächsten MV.

c) Die Aufgabenbereiche des Vorstandes regelt dieser selbst bzw. können durch Bildung von Ausschüssen an weitere Personen zur Mitarbeit delegiert werden.

§ 8 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch Richtlinien und Gebühren festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die MV.

§ 9 Jugend des Vereins

a) Durch Beschluss der MV kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

b) In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Zuwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 10 Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vergütungen, Aufwendungsersatz

11.1 Die Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

11.2 Zur Erledigung der Geschäftsführung ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass Personen, die für den Verein tätig werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Auslagenersatz oder pauschalen Aufwendungsersatz erhalten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen gewährt. Die Entschädigungen übersteigen dabei nicht die derzeit gültigen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG. Weitere Einzelheiten der Aufwandsentschädigung kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 12 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Westfälischen Schützenbund e.V., oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

Die bestehende Satzung vom 02.12.1995 und geänderte Satzung vom 10.07.2010 wurde am 06.02.2016 und 27.08.2016 durch die MV in die vorstehende Form geändert. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Haftungsausschluss: Die hier abgebildete Satzung ist eine Abschrift.
Für Fehler auf dieser Seite wird keine Haftung übernommen.
Gültig ist die am Amtsgericht hinterlegte Satzung.

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